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   LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08   

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LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08 (https://dejure.org/2008,80110)
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 O 191/08 (https://dejure.org/2008,80110)
LG Koblenz, Entscheidung vom 30. September 2008 - 1 O 191/08 (https://dejure.org/2008,80110)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Maßgebend für die Bestimmung des internationalen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist diejenige (primäre Hauptleistungs-)Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (vgl. BGH, NJW 1994, 2699, 2700; 1997, 870, 871).

    Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um durch Leistungsstörungen entstandene Sekundärpflichten, die nicht gesondert angeknüpft werden (vgl. BGH, NJW 1997, 870, 871 m.w.N.).

    Wo diese zu erfüllen ist, ist nach der lex causae zu entscheiden; maßgebend ist also das Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, NJW 1977, 491; BGH, NJW 1992, 2428, 2429; 1994, 2699, 2700; 1997, 870, 871; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 65).

    Auf das Internationale Privatrecht des EGBGB kommt es aber ausnahmsweise dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift, das seinen Anwendungsbereich ohne weitere Zwischenschaltung des Kollisionsrechts bestimmt, wie z.B. Art. 1 Abs. 1 a) CISG (vgl. BGH, NJW 1997, 870, 871; EuGH NJW 1995, 183, 184).

  • LG Wuppertal, 08.09.1993 - 2 O 25/93
    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1720, 1721; EuGH, NJW 1988, 625; LG Wuppertal, NJW-RR 1994, 191; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 135).

    Auch dieser c/o-Zusatz ist gegen die Annahme einer Niederlassung (oder eines dahingehenden Rechtsscheins) zu werten (vgl. LG Wuppertal, NJW-RR 1994, 191, 192).

  • BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 185/92

    Internationale Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Maßgebend für die Bestimmung des internationalen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist diejenige (primäre Hauptleistungs-)Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (vgl. BGH, NJW 1994, 2699, 2700; 1997, 870, 871).

    Wo diese zu erfüllen ist, ist nach der lex causae zu entscheiden; maßgebend ist also das Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, NJW 1977, 491; BGH, NJW 1992, 2428, 2429; 1994, 2699, 2700; 1997, 870, 871; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 65).

  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1720, 1721; EuGH, NJW 1988, 625; LG Wuppertal, NJW-RR 1994, 191; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 135).

    Zwar ist maßgebend für die Kriterien der Niederlassung im Sinne des LugÜ der im Geschäftsverkehr hervorgerufene Rechtsschein (vgl. EuGH, NJW 1988, 625; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 136; Musielak- Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 28).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 6 U 90/99

    Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Ansprüchen eines mit einem ausländischen

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Die Norm des § 281 ZPO - und damit auch dessen Abs. 2 S. 4 - betrifft nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit, nicht aber auch die internationale Zuständigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2000, 2192; Musielak-Foerste, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 281 Rdnr. 6).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Wo diese zu erfüllen ist, ist nach der lex causae zu entscheiden; maßgebend ist also das Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, NJW 1977, 491; BGH, NJW 1992, 2428, 2429; 1994, 2699, 2700; 1997, 870, 871; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 65).
  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 154/91

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Gerichtsstand des

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Wo diese zu erfüllen ist, ist nach der lex causae zu entscheiden; maßgebend ist also das Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, NJW 1977, 491; BGH, NJW 1992, 2428, 2429; 1994, 2699, 2700; 1997, 870, 871; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 65).
  • LG Siegen, 07.03.2007 - 8 O 250/06

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit eines

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    So führt die Verweisung des Rechtsstreits von einem deutschen Gericht an ein anderes grundsätzlich nicht zu einer Bindung hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit (vgl. OLG Celle, OLGR Celle 2002, 59; LG Siegen, Teilurteil v. 07. März 2007 - 8 O 250/06 -).
  • OLG Karlsruhe, 15.07.1988 - 14 U 129/87

    Verweisung; Internationale; Zuständigkeit

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Die Frage, ob ein Rechtsstreit mit Auslandsbeziehungen überhaupt von einem deutschen Gericht oder von einem ausländischen Gericht entschieden werden soll - eine Frage, die nicht zuletzt im Hinblick auf das anzuwendende Verfahrensrecht von maßgeblicher Bedeutung ist -, ist folglich auch in den Fällen von Amts wegen zu prüfen und zu beantworten, in denen ein zunächst angerufenes deutsches Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit deshalb an ein anderes Gericht verwiesen hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 187, 188).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2004 - 4 U 141/03

    Mögliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen

    Auszug aus LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
    Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1720, 1721; EuGH, NJW 1988, 625; LG Wuppertal, NJW-RR 1994, 191; Staudinger-Hausmann, BGB, 13. Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27-37 EGBGB Rdnr. 135).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

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